Datum: 22.04.2008
Fach / Thema:Oekonomie&Recht /Steuern
Dozent: Hansruedi Utiger
Themenschwerpunkte / Vorgehensweisen:
Definition:"Die Steuer ist eine Geldleistung,die der Staat oder ein von ihm ermächtigtes Gemeindewesen Kraft seiner Gebietshoheit von den dieser Gebietshoheit unterworfenen Individuen erhebt zur Deckung des Finanzbedarfs".
Diese Finanzmittel beschafft sich der Staat vorwiegend aus drei Quellen:
_aus Privatwirtschaftlichen Einkunften
_aus Geldstrafen (Bussen)
_aus öffentlichen Abgaben
Wer erhebt Steuern?
_Bund(Einkommenssteuern sowie andere direkte Angaben,Verbrauchssteuern)
_Kantonen(Einkommens-und Vermögenssteuern,Besitz und Aufwandsteuern)
_Gemeinden(die gleiche Steuern wie der Kanton verlangen teilweise auch
3000 Gemeinden).
Die Erhebung einer Steuer beruht auf 5 Voraussetzungen,welche im Gesetz geregelt sein müssen:
1.die Steuerhoheit,
2.das Steuersubjekt,
3.das Steuerobjekt,
4. die Steuerberechnungsgrundlage,
5.die Steuermass.
Dass eine Person zum Steuersubjekt werden kann,sind Rechtsfähigkeit und Zugehörigkeit nach Steuerrecht. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit,Rechte und Pflichten zu haben und Steuerliche Zugehörigkeit sind :Persönliche Zugehörigkeit(Wohnsitz oder Aufenthalt=Unbeschrenkte Steuerpflicht) und Wirtschaftliche Zugehörigkeit(Grundeigentum,Betriebsstätte=Beschränkte Steuerpflicht)
Die Steuerbemessung
-Steuerberechnungsgrundlagen
Bei jeder Steuer muss zur Bestimmung des steuerbetrages auf bestimmte
Werte abgestellt werden.
-Sachliche Bemessung
Bei den indirekten Steuern hat der Gesetzgeber genau zu bestimmen,welche
Art von Werten als Grundlage für die Steuerberechnung herangezogen
werden müssen.(z.B. Erbgang)
-Zeitliche Bemessung
(Das Vermögen wird z.B.an einem bestimmten Stichtag bemessen
-Steuermass
Das Steuermass nimmt Bezug auf die Steuerberechnungsgrundlage da die
meistenSteuern sind aber bewegliche Steuern.
-der Steuersatz
Der Steuersatz ist der gesetzlich festgelegte Ansatz für die Berechnung der
Steuer nach Massgabe der Berechnungsgrundlage.
-der Steuerfuss
Der Steuerfuss bestimmt,mit welchem Faktor die einfache staatsteuer für
die Berechnung des effektiven Steuerbetrages zu multiplizieren ist.
Die Einkommensbemessung
- Das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit(Lohn und Lohnbestandteile,
Arbeitsentgeltung in Form von Naturalleistungen,Gewinnungskosten)
-Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
-Die Vermögensbesteuerung
-Die Abzüge
-Die Steuerberechnung
Privat- / Geschäftsvermögen
Man muss eine Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen.
Gemischt genutzte Liegenschaften gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend,wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt.Das ist in der Regel dann der Fall,wenn sich die Erträge aus dem geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil auf mehr als 50 Prozent der gesamten Erträge belaufen.
Rechtsmittelverfahren
-Einsprache(innert 30 Tagen,Eingeschrieben im Steueramt eingetrofen mit
Begründung)
-Rekurs(Kantonale Rekurskommission)
-Beschwerde(Verwaltungsgericht)
-Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht(nur durch Rechtsanwalt
vertretbar)
Merwertsteuer
Die MWST Sätze in der Gastronomie
-Restaurant 7.6%
-Beherbergung 3.6 %
-Take away 2.4 %
Abrechnung :
Umsatzsteuer 7.6% - 2.4 % (Einkäufe,Warenlager)=5.2 % Effektive
Abrechnung
Erkenntnisse / Schlussfolgerungen:
Das Thema Steuern
-sehr kompliziert,
-unangenehm,
-nicht jeder man Sache
-aber sehr wichtige Sache wo man kein Geld verdienen kann aber viel
Geld Sparen kann.
Mit Freundlichen Grüssen Bekim Salihu
Mittwoch, 23. April 2008
Protokoll zum 16. Seminartag
Eingestellt von G3 Zürich 2009 um 16:57
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