Datum: 27.05.2008
Fach / Thema: RECHT/EHE- UND ERBRECHT
Dozent: BRUNO DOHNER
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EINFÜHRUNG:
auch der 2. tag mit dem thema recht war ziemlich anstrengend und trocken, was aber nicht an unserem dozent lag – ausser vielleicht seinem trockenen humor.
mit seiner lebhaften art, den unterricht zu gestalten und seinen sehr realen fallbeispielen aus dem alltag hat er es geschafft, dass ich den ganzen tag nicht einmal eingenickt bin – vielleicht liegt das ja auch daran, dass ich heute tagebuch schreiben muss:
THEMASCHWERPUNKTE UND VORGEHEN:
ERBRECHT
ZIEL, DEN VERSTORBENEN EHEGATTEN BEVORZUGEN.
1.ERBRECHTLICHE VERGÜNSTIGUNG
durch testament oder erbvertrag:
die anderen erben auf den pflichtteil setzen
die nutzniessung an ¾ des nachlassvermögens einräumen.
(nutzniessung gibt anspruch auf die nettoerträge des vermögens.)
2.GÜTERRECHTLICHE VERGÜNSTIGUNG.
bei errungenschaftsbeteiligung durch ehevertrag vereinbaren, dass der ganze vorschlag dem überlebenden ehegatten zufallen.
bei gütergemeinschaft vereinbaren, dass das gesamtgut an den überlebenden ehegatten übergeht. pflichtteil von direkten nachkommen muss ausbezahlt werden.
3.VERGÜNSTIGUNG DURCH LEBENSVERSICHERUNG
in der lebensversicherung per begünstigungsklausel festhalten, dass die versicherungnssumme ausserhalb des erbrechts direkt an den begünstigsten ausbezahlt wird.
TESTAMENT:
jedermann, der urteilsfähig ist und das 18 lebensjahr zuruckgelegt hat, kann ein testament erstellen.
1.ÖFFENTLICHES TESTAMENT
1 urkundeperson und 2 zeugen müssen anwesend sein. die urkundeperson schreibt das testament, die zeugen kennen den inhalt nicht, bezeugen nur den letzten willen und die urteilsfähigkeit des erblassers.
2.EINGENHÄNDIGES TESTAMENT
der erblasser schreibt selber. muss von hand geschrieben sein und name, datum und unterschrift des erblassers enthalten.
3. MÜNDLICHES TESTAMENT
ist infolge ausserordentlicher umstände wie todesgefahr zulässig. 2 zeugen
müssen anwesend sein. nach 14 tagen erlischt das mündliche testament
PFLICHTTEIL.
zu einem grossen teil kann der erblasser über sein vermögen selber verfügen.
wenn kein testament besteht, wird das erbe nach dem gesetzlichen anspruch aufgeteilt.
auch wenn ein testament besteht, können die erben vom plichtteil nicht enterbt werden. ausser es besteht ein ausserordentlicher vorfall.
nur erben im direkten stamm haben anrecht auf einen pflichtteil. die geschwister, onkel und tante haben kein anrecht auf einen pflichtteil.
NACHMITTAG.
FALLSTUDIE NACHFOLGEREGELUNG, HOTEL GOLDENER SCHLÜSSEL _
FAMILIE AEBI.
WIE GEHT MAN VOR, WENN JEMAND STIRBT?
die erben sind verantwortlich, dass das erbe nach gesetzlichen vorschriften aufgeteilt wird.
da oft keine kentnisse vom erbschaftsgesetz herrschen, wird meistens und von vorteil ein anwalt dazugezogen.
1. bestandesaufnahme – was für vermögen ist noch vorhanden?
2. wie ist das vermögen aufgeteilt(aktien, bank, etc.)
3. sind allfällige nachkommen interessiert, den elterlichen betrieb zu übernehmen
4. wenn ja, wie kann man die interessierten kinder unterstützen/begünstigen, ohne dass die anderen nachkommen nicht zu kurz kommen?!
5. eine frühzeitige nachfolgeregelung ist sehr wichtig.
Erkenntnisse / Schlussfolgerungen:
es können auch schulden geerbt werden.
wenn man nicht genau über die vermögensverhältnisse des erblassers bescheid weiss, sich besser darüber informieren und falls mehr schulden als vermögen da sind – besser auf die erbschaft verzichten, die erbschaft ausschlagen.
wenn man sich schon mal ins erbe eingemischt hat, darf man dieses nicht mehr ausschlagen. man hat 3 monate zeit, darüber zu entscheiden.
in der verwandtenunterstützungspflicht, können kinder oder enkel(nur direkte verwandte) zur unterstützungspflicht von eltern oder grosseltern, oder auch umgekehrt verpflichtet werden.
im normalfall(natürlicher tod), sollte man sich schon frühzeitig mit der erbfolge beschäftigen. vor allem, wenn firmen oder geschäfte im spiel sind.
wenn nicht im vorfeld das erbe geklärt ist, kann es zu unangenehmen streitigkeiten und auseinandersetzungen zwischen den erben kommen, die über die jahre viel geld kosten können.
beim erben geht es eigentlich selten wirklich ums geld. vielmehr werden alte streitigkeiten und ungerechtigkeiten aus der kindheit nochmals gründlich verarbeitet. was zu jahrelangen konflikten und viel dreckwäsche führen kann.
das verhalten bei einer erbschaft wiederspiegelt sehr stark die familienharmonie, oder eben - unharmonie.
man kann viel ärger und stress für die hinterbliebenen, aber auch probleme für den zurückbleibenden ehepartner ersparen, wenn man sich frühzeitig mit dem gedanken auseinandersetzt, dass ab 50 ein mehr oder weniger natürlicher tod möglich ist, und man sich mit der erbfolge beschäftigt.
für den ehepartner kann ein ehevertrag bei einer erbschaft sehr viele vorteile bringen.
28/5/08 hwr
Mittwoch, 28. Mai 2008
Protokoll zum 22. Seminartag
Eingestellt von G3 Zürich 2009 um 14:11
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