Donnerstag, 29. Mai 2008

Protokoll zum 21. Seminartag

Datum: 26.Mai 2008
Fach / Thema: Recht
Dozent: Bruno Dohner

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Themenschwerpunkte / Vorgehensweisen:
Begrüssung durch Thomas Fahrni

Der Verband eidg. dipl. Restaurateure verpasst seiner Homapage und dem Logo ein „Facelifting“, aus diesem Grunde zeigt uns Thomas drei Logos, zu welchen wir unsere Meinung abgeben sollen.

1. Logo (grüner Hintergrund, Flasche und Rüebli)
2. rot/weisser Stern
3. rotes Dreieck

Fazit, alle drei gefallen nicht wirklich aber wenn dann das zweit!

Da wir Herr Dohner alle schon kennen geht es gleich los mit dem verteilen der neuen Skripte (Guido Müller, Einführung in die Kaufmännische Rechtskunde, Auflage 2007)

An der Prüfung werden sämtliche Rechtsgebiete geprüft (G1, G2 und G3)
G3-> Familienrecht (Eherecht, Scheidungsrecht und Güterrecht)
Erbrecht

Die Wirkung der Ehe Skript Seite 171
· Verpflichtung das Wohl der Gemeinschaft zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen
· Der Name des Mannes ist der Familienname. Auf Gesuch hin, kann der Name der Ehefrau als Familienname gelten.
· Die Frau und die Kinder erhalten das Bürgerrecht des Mannes
· Zur Kündigung/Verkauf der Wohnung/Haus braucht es ausdrücklich die Zustimmung (Unterschrift) beider
· Beide übernehmen Verantwortung
· Anspruch auf Sackgeld (der Haushalt führende Ehegatte)
· Mitarbeit im ehelichen Betrieb ist angemessen zu entschädigen
· Jeder kann erwerbstätig sein
· Vertretungsbefugnis des anderen
· Frei im Abschluss von Verträgen -> jeder haftet alleine
· Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen und Schuld

Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Konkubinat Skript Seite 172/173
Vorteile: - Kann ohne Begründung aufgehoben werden
- Einsparungen bei den Steuern (beide müssen erwerbstätig sein)
- Rentner erhalten mehr AHV
- Witwen-/Witwerrente und Unterhaltsbeiträge können beibehalten werden (nur zu einer beschränkte Zeit)

Nachteile: - rechtlich weitgehend ungeschützt
- kein Erbanspruch und Witwen-/Witwerrentenanspruch
- Konkubinatskinder werden wie aussereheliche Kinder behandelt

Wichtig ist das man einen Konkubinatsvertrag macht aus Sicherheitsgründen!


Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Skript Seite 174
· rechtliche Absicherung des Partners beim Zivilstandesamt
· begründet eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
· gleiche oder ähnliche Regelung wie Ehepaare
· Vermögensrechtlichbleiben die Partner selbständig
· keinen gemeinsamen Namen
· Adoptionen und künstliche Befruchtung sind verboten
· nicht eingetragen im Register gelten die Regeln des Konkubinats


Die Ehescheidung Skript Seite 174/175
Zwei Vorgehensweisen:
· Scheidung auf gemeinsames Begehren
· Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach zweijähriger Trennung

Rechtswirkung:
1. Auflösung der Ehe und Aufteilung des Vermögens
2. Beibehalten des bei der Heirat erworbenen Familiennamens
3. Hälftige Teilung der Pensionskassen-Guthaben
4. Nacheheliche Unterhaltszahlung an den anderen Ehegatten
5. Zuweisung der Familienwohnung
6. Sorgerecht für die Kinder


Das eheliche Güterrecht Skript Seite 176
Das Güterrecht regelt:
· Eigentum
· Verfügung
· Haftung
· Verwaltung
· Nutzung
· Aufteilung

→ während der Ehe
→ bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod

Drei Güterstände:
· die Errungenschaftsbeteiligung (Normalfall, keine Ehevertrag) Skript Seite 177-179
· die Gütergemeinschaft (schriftlicher Ehevertrag) Skript Seite 180/181
· die Gütertrennung (schriftlicher Ehevertrag) Skript Seite 181/182

Die Errungenschaftsbeteiligung
ordentlicher Güterstand
· kein Ehevertrag
· während der Ehe → Vermögen der Ehegatten getrennt
· bei Auflösung des Güterstandes → güterrechtliche Teilung
· Eigengut ist unentgeltlich und bleibt jedem Ehegatten selber
· Errungenschaft ist entgeltlich und wird geteilt → je ½

Gütergemeinschaft
· durch Ehevertrag
· gesamtes Vermögen und Einkünfte gehört beiden Ehegatten → zu Gesamtgut vereint
· Gesamtgut → gehört beiden Ehegatten ungeteilt
→ gemeinsame Verwaltung
→ gemeinsame Verfügung
· Auflösung durch Scheidung oder Tod je ½
· für die Schulden haftet das Gesamtgut

Gütertrennung
durch Ehevertrag
· durch richterliche Anordnung (Überschuldung, Verweigerung der Auskunft…)
· Vermögen beider Ehegatten sind getrennt
· keinerlei güterrechtliche Ansprüche gegeneinander
· keine Beteiligung am Vermögen des anderen
· keine Haftung an Schulden des anderen

Erkenntnisse / Schlussfolgerungen:
Nie heiraten und Kinder kriegen… (gäll Herr Gallmann☺)
…Nein, im Ernst, ich denke Heut zu Tage sollte man es sich 2x überlegen ob man wirklich heiraten will, was ja auch die stetig steigende Scheidungsrate zeigt!
Mann kann sich auch gut mit einem Konkubinatsvertrag ab sichern und bei allfälligem Todesfall, vorher noch ein Testamen verfassen…am besten man macht dies alles gleich bei Herr Dohner! *grins*
Und wenn es dann doch mal Kinder geben sollte, wo ich persönlich eine Ehe ein „Muss“ finde (alte Schule), sollte man vielleicht überlegen welche Variante von Ehe (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) man eingehen möchte. Und wie Herr Dohner so schön sagte…die Frau soll nach einer gewissen Zeit wieder arbeiten gehen! ☺

…So, nun wünsch ich euch noch eine sonnige Zeit und bis bald

…Sandy Sigg

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